Vielmehr bringt er vor, erst nach Abschluss einer Abdosierungstherapie könne die Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Mittels Auflage sei der Beschwerdeführer anzuhalten, das Substitutionsmedikament langsam abzudosieren. Davon unbesehen habe er einen Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente ab 1. Juli 2020, zumal im Verfügungszeitpunkt eine voraussichtlich längere Zeit dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Beschwerde, Rz. 19 f.).