Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten (vgl. VB 15 S. 4; VB 22 S. 2) diagnostizierte die psychiatrische Gutachterin der PMEDA eine Opiat- Abhängigkeit. Diese Diagnose wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. -5-