1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 51) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (VB 51) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das PMEDA-Gut- achten vom 23. August 2021 (VB 32), welches eine internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Beurteilung vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 32 S. 5): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Opiat-Abhängigkeit, ICD-10: F11.2