3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 aufzuheben und das Leistungsbegehren zur umfassenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: