"1. Es sei die Verfügung vom 13. Juni 2022 aufzuheben und es sei ein IV-Grad von mindestens 50% festzustellen. 2. Es sei die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juli 2020 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen sowie die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der entsprechenden Rentenleistungen, zuzüglich Verzugszins, zu verpflichten.