PMEDA] vom 23. August 2021). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Februar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin den PMEDA-Gutachtern auf Empfehlung des RAD Ergänzungsfragen, welche diese mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 beantworteten. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: