grund der weiteren Beeinträchtigungen (E. 3.3.2.) insgesamt gar höher gewesen sein dürfte (vgl. VB 41 S. 5, VB 44). 3.3.4. Die Klinik für Neurologie des Spitals F. hielt denn in ihrem auf Anfrage des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 6. Juli 2022 auch fest, dass gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits am 1. September 2020 bestanden habe (Beschwerdebeilage 3).