Da sich das kognitive Leistungsprofil des Beschwerdeführers im Februar 2021 gemäss Bericht des Spitals F., Klinik für Neurologie, als weitgehend vergleichbar mit jenem vom März 2020 präsentierte und sich den Akten keine nach März 2020 eintretende massgebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers entnehmen lässt – und eine solche unter Berücksichtigung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab November 2020 auch nicht zu vermuten ist – ist damit als überwiegend wahrscheinlich (E. 3.3.1.) zu erachten, dass bereits seit März 2020 durchgehend nur schon aufgrund der neuropsychologischen Funktionsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50–70 % bestand, welche auf-