So wurde auch aufgrund der am 16. Februar 2021 durchgeführten Untersuchung auf mittelschwere Gedächtnisdefizite und leichte bis mittelschwere Defizite in den Exekutivfunktionen sowie eine deutliche graphomotorische Verlangsamung geschlossen. Dies führe zu einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung, welche an sich schon eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50–70 % bedeute. Dem Beschwerdeführer, der seit 2015 aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeitstätig sein könne, ist „dringend -6- eine IV-Anmeldung zur Prüfung einer Rente (rückwirkend?)“ empfohlen worden (VB 4 S. 8).