Während des Wartejahres muss sodann eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % ohne wesentlichen Unterbruch vorgelegen haben (E. 3.2.). Da nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass (jedenfalls) seit November 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wäre für die Erfüllung des Wartejahrs per 1. September 2020 ausreichend, dass zuvor in den Monaten September und Oktober 2020 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Zu prüfen ist daher, ob dies vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutrifft.