spruch ab diesem Zeitpunkt setzte voraus, dass das Wartejahr bereits erfüllt war. Massgeblich für den Beginn des Wartejahres ist, wie vorstehend erwähnt, nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin vorliegend bezieht, sondern der Eintritt einer – zumindest 20 % betragenden – Arbeitsunfähigkeit. Während des Wartejahres muss sodann eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % ohne wesentlichen Unterbruch vorgelegen haben (E. 3.2.).