Arbeitsunfähigkeit] von 100 %“ bestehe (VB 44). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2022 mit Wirkung ab 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie den Beginn des Wartejahres – unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung – auf November 2020 festsetzte (VB 62 S. 4 f.).