phalitis EM 2015 ED 11/2020 stellte (VB 13 S. 25 ff.). Diese Diagnose bildete die Grundlage für die vom RAD am 29. September 2021 vorgenommene Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Funktionsstörungen unter Mitberücksichtigung der neuropsychologischen Testergebnisse (kognitive Defizite; vgl. VB 4 S. 6 ff.) und des klinischen Befundes „nachvollziehbar seit 11/2020 eine AUF [= Arbeitsunfähigkeit] von 100 %“ bestehe (VB 44).