"1. Die Verfügung vom 07.06.2022 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer bereits ab 01.09.2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: