Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.262 / ss / ce Art. 8 Urteil vom 20. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/ Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tä- tigte verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach mehr- facher Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2022 rückwirkend ab dem 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zu. 2. 2.1. Am 11. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde da- gegen und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 07.06.2022 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer bereits ab 01.09.2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dass der Beschwerdeführer (seit über einem Jahr) in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und dementsprechend Anspruch auf eine ganze Rente hat, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist indes der Beginn des Rentenanspruchs. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klinik für Neurologie des Spitals F. am 18. November 2020 gestützt auf das Ergebnis eines Autoantikörper-Scree- nings nach diversen sich über Jahre hinziehenden Untersuchungen im Zu- sammenhang mit im Jahr 2015 aufgetretenen (vgl. Vernehmlassungsbei- lage [VB] 13 S. 27) und in der Folge anhaltenden Beschwerden beim Be- schwerdeführer die Diagnose einer DPPX-Antikörper assoziierten Ence- -3- phalitis EM 2015 ED 11/2020 stellte (VB 13 S. 25 ff.). Diese Diagnose bil- dete die Grundlage für die vom RAD am 29. September 2021 vorgenom- mene Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der vorhande- nen Funktionsstörungen unter Mitberücksichtigung der neuropsychologi- schen Testergebnisse (kognitive Defizite; vgl. VB 4 S. 6 ff.) und des klini- schen Befundes „nachvollziehbar seit 11/2020 eine AUF [= Arbeitsunfähig- keit] von 100 %“ bestehe (VB 44). Gestützt darauf sprach die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2022 mit Wir- kung ab 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie den Beginn des Wartejahres – unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Diagnose- stellung – auf November 2020 festsetzte (VB 62 S. 4 f.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin durch die An- nahme, dass die Wartefrist erst bei Diagnosestellung im November 2020 begonnen habe, den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Bei korrekter Abklärung des medizinischen Sachverhalts hätte sich gezeigt, dass er be- reits am 1. September 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihm die Invalidenrente bereits ab 1. September 2021, sechs Monate nach der Anmeldung, zuzusprechen sei (Beschwerde, II. B). 3.2. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht als Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente das Bestehen einer einjährigen Warte- oder Karenzzeit vor. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein. Unter Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen dieser Bestimmung die durch den Gesundheitsschaden be- dingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbereich (Art. 27 IVV) zu verstehen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 28 IVG). Zur Eröffnung der Wartezeit lässt die Rechtsprechung eine Einschränkung (Arbeitsunfä- higkeit) von 20 % genügen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 32 zu Art. 28 IVG mit Hinweis auf AHI 1998 S. 124). Der Rentenanspruch entsteht frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.3. 3.3.1. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer im März 2021 vorgenommen wurde, ist der frühestmögliche Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruchs – wie in der Verfügung vom 7. Juni 2022 korrekt festgehalten (VB 62 S. 4) – der 1. September 2021. Ein Rentenan- -4- spruch ab diesem Zeitpunkt setzte voraus, dass das Wartejahr bereits er- füllt war. Massgeblich für den Beginn des Wartejahres ist, wie vorstehend erwähnt, nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin vorliegend bezieht, sondern der Eintritt einer – zu- mindest 20 % betragenden – Arbeitsunfähigkeit. Während des Wartejahres muss sodann eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % ohne we- sentlichen Unterbruch vorgelegen haben (E. 3.2.). Da nach Lage der Akten zu Recht unbestritten ist, dass (jedenfalls) seit November 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wäre für die Erfüllung des Wartejahrs per 1. September 2020 ausreichend, dass zuvor in den Mona- ten September und Oktober 2020 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestan- den hatte. Zu prüfen ist daher, ob dies vorliegend mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutrifft. 3.3.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klinik für Neurologie des Spitals G. in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2016 beim Beschwerdeführer die Di- agnose einer subakuten Ataxie, Hyperekplexie und Wesensänderung un- klarer Ätiologie stellte. Als klinische Befunde wurden nebst einem progre- dienten Intentions-/ Haltetremor der oberen Extremitäten sowie einem Kopftremor eine Ataxie der unteren Extremitäten sowie eine Hyperekplexie beschrieben (VB 17 S. 69). Diese Befunde wurden im neurologischen Kon- sil der Klinik D. vom 14. Oktober 2019 im Wesentlichen bestätigt, wobei bereits dort die Differenzialdiagnose einer Enzephalitis und vor dem Hinter- grund des vom Beschwerdeführer angegeben massiven Gewichtsverlusts innert kurzer Zeit gar diejenige einer Anti-DPPX-Encephalitis genannt wur- den (VB 16 S. 2 ff.). Im Austrittsbericht der Rehaklinik E. vom 11. März 2020 wurden die er- wähnten Befunde gestützt auf die durchgeführten klinischen Untersuchun- gen des Beschwerdeführers zwischen Januar und März 2020 im Wesentli- chen bestätigt, wobei zusätzlich eine Hyperekplexie festgestellt wurde. Zu- dem hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung mit- telschwere Gedächtnisdefizite (hauptsächlich verbales Gedächtnis) sowie leichte bis mittelschwere Defizite in den Exekutivfunktionen (verbale und figurale Ideenproduktion, verbale Interferenzkontrolle, motorische Impuls- kontrolle, Arbeitsgedächtniskapazität) gezeigt. Bei Aufgaben mit motori- scher Ausführung sei ein deutlich erhöhter Zeitaufwand feststellbar gewe- sen (VB 4 S. 22 ff.). Dem entsprechenden neuropsychologischen Bericht vom 27. März 2020 kann entnommen werden, dass diese neuropsycholo- gischen Befunde einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstö- rung mit im Vordergrund stehenden Defiziten in den Bereichen des Ge- dächtnisses und der Exekutivfunktionen entsprechen würden. Auch hier wurde bereits differenzialdiagnostisch auf die Möglichkeit des Vorliegens einer DPPX-Antikörper assoziierten Enzephalitis hingewiesen. Dieses -5- Krankheitsbild, welches mit starkem Gewichtsverlust, kognitiven Defiziten (insbesondere im Gedächtnisbereich), Persönlichkeitsveränderungen, Hy- perekplexien und zerebellarer Dysfunktion einhergehe, würde die Symp- tome des Beschwerdeführers „gut beschreiben“ können (VB 4 S. 16 und 19). Im Bericht des Spitals F., Klinik für Neurologie, vom 18. November 2020 wurden hinsichtlich der (erstmals) diagnostizierten DPPX-Antikörper asso- ziierten Encephalitis als klinische Befunde cerebelläre Zeichen mit Ataxie und sakkadierten Augenfolgebewegungen sowie breitbasig-ataktischem Gangbild, Dysphagie, Wesensveränderung, Hyper[e]kplexie, Hyperreflexie sowie Hypersomnie genannt (VB 13 S. 25). Auch der ausgeprägte Ge- wichtsverlust (als Erstsymptomatik) sowie die neurokognitiven Symptome seien für dieses Krankheitsbild passend (VB 13 S. 29). Somit wurde im Rahmen fachärztlicher Untersuchungen bereits lange vor der im November 2020 final diagnostizierten DPPX-Antikörper assoziierten Encephalitis ein Grossteil der damit zusammenhängenden Befunde festge- stellt. Mehr noch wurde die Krankheit aufgrund der gestellten Befunde gar mehrfach bereits als mögliche (Differenzial-)Diagnose genannt. 3.3.3. Auch die vom RAD im Rahmen der Beurteilung vom 29. September 2021 (VB 44) explizit erwähnten Funktionsstörungen sowie kognitiven Defizite (vgl. E. 2) waren bereits im März 2020 durch die Rehaklinik E. festgestellt worden (VB 4 S. 22 ff.; vgl. vorige Erwägung 3.3.2). Aufgrund des Vorlie- gens dieser funktionellen bzw. kognitiven Defizite in Verbindung mit den klinischen Befunden und den neuropsychologischen Testergebnissen im Zusammenhang mit der DPPX-Antikörper assoziierten Encephalitis ging der RAD von einem Krankheitsbild aus, welches eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit begründe (E. 2). Die Klinik für Neurologie des Spitals F. hatte eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang schon im August 2021 bestätigt (VB 41 S. 5). Bereits schon im Bericht des Spitals F., Klinik für Neurologie, vom 16. Feb- ruar 2021 wurde bezüglich der neuropsychologischen Untersuchung fest- gehalten, dass das kognitive Leistungsprofil des Beschwerdeführers mit dem seitens der Rehaklinik E. im März 2020 erhobenen Befund (VB 4 S. 22 ff.; vgl. vorige Erwägung) weitgehend vergleichbar sei. So wurde auch auf- grund der am 16. Februar 2021 durchgeführten Untersuchung auf mittel- schwere Gedächtnisdefizite und leichte bis mittelschwere Defizite in den Exekutivfunktionen sowie eine deutliche graphomotorische Verlangsa- mung geschlossen. Dies führe zu einer mittelgradigen neuropsychologi- schen Funktionsstörung, welche an sich schon eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50–70 % bedeute. Dem Beschwerdeführer, der seit 2015 auf- grund seiner Erkrankung nicht mehr arbeitstätig sein könne, ist „dringend -6- eine IV-Anmeldung zur Prüfung einer Rente (rückwirkend?)“ empfohlen worden (VB 4 S. 8). Da sich das kognitive Leistungsprofil des Beschwerdeführers im Februar 2021 gemäss Bericht des Spitals F., Klinik für Neurologie, als weitgehend vergleichbar mit jenem vom März 2020 präsentierte und sich den Akten keine nach März 2020 eintretende massgebliche Verbesserung der ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers entnehmen lässt – und eine solche unter Berücksichtigung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab November 2020 auch nicht zu vermuten ist – ist damit als überwiegend wahrscheinlich (E. 3.3.1.) zu erachten, dass bereits seit März 2020 durch- gehend nur schon aufgrund der neuropsychologischen Funktionsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50–70 % bestand, welche auf- grund der weiteren Beeinträchtigungen (E. 3.3.2.) insgesamt gar höher ge- wesen sein dürfte (vgl. VB 41 S. 5, VB 44). 3.3.4. Die Klinik für Neurologie des Spitals F. hielt denn in ihrem auf Anfrage des Beschwerdeführers verfassten Schreiben vom 6. Juli 2022 auch fest, dass gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits am 1. September 2020 bestanden habe (Beschwerdebeilage 3). 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer bereits weit vor der Diagnosestellung im November 2020 diverse Befunde bzw. daraus resultierende funktionelle Defizite vorlagen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. 3.3.1.) spätestens ab September 2020 eine Arbeits- unfähigkeit von mindestens 20 % begründeten. Somit begann das für den Beginn des Rentenanspruchs massgebliche Wartejahr spätestens am 1. September 2020, womit angesichts der Anmeldung im März 2021 (VB 1) der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente schon ab dem 1. September 2021 besteht (vgl. E. 3.2.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 7. Juni 2022 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab dem 1. September 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -7- 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Juni 2022 auf- gehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. September 2021 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler