Zudem gilt eine gesundheitliche Schädigung gemäss Rechtsprechung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem -7- aufgetreten ist. Ärztliche Auskünfte, die – wie jene des behandelnden Zahnarztes vom 27. Juli 2022 – allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).