C. berücksichtigte die Vorakten, die bildgebenden Befunde sowie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden umfassend und setzte sich mit den anderslautenden Ausführungen des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. B. auseinander (wobei es sich entgegen der Behauptung in der Replik S. 2 nicht um den "langjährigen" Zahnarzt handeln dürfte [vgl. VB K 6: "Tarif 4000 – Befundaufnahme beim neuen Patienten"]). Dr. med. dent. C. kam nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. November 2021 und der beklagten Schädigung an Zahn 47 zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei.