4.3. Dr. med. dent. C. ist beratender Zahnarzt der Beschwerdegegnerin. In beweismässiger Hinsicht sind seine Berichte denjenigen eines versicherungsinternen Arztes gleichzusetzen, weshalb an seinen Beurteilungen keine auch nur geringen Zweifel bestehen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).