Nach getätigten Abklärungen und dem Einholen zweier Stellungnahmen ihres beratenden Zahnarztes lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2022 mangels Kausalzusammenhangs Leistungen für die Folgen des Ereignisses ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Aufhebung des Einspracheentscheides seien seitens der Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.