1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war als "Demonstrantin" von Bügeleisen im Verkauf angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung biss sie am 22. November 2021 auf einen Stein, welcher sich in einem Salatbeutel befunden hatte. Dabei zog sie sich eine Schädigung am Zahn 47 zu. Nach getätigten Abklärungen und dem Einholen zweier Stellungnahmen ihres beratenden Zahnarztes lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2022 mangels Kausalzusammenhangs Leistungen für die Folgen des Ereignisses ab.