3.3. Nach dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten