3. 3.1. Nach dem Dargelegten erfolgten die Einwendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete polydisziplinäre Begutachtung verspätet. Zudem lag kein Ausstandsgesuch gegen die konkret vorgesehenen Gutachter der PMEDA vor und die Beschwerdegegnerin gelangte zutreffend zum Schluss, dass auch keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht an der vorgesehenen Begutachtung durch Ärzte der PMEDA festgehalten, weshalb die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 abzuweisen ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).