2.4.2. Im Schreiben vom 1. Juni 2022 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinerlei Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter der PMEDA vor. Vielmehr wurde darin lediglich vorgeschlagen, die Begutachtung am Spital I. oder am Spital J. durchzuführen (VB 413 S. 2). Auch in der Beschwerdeschrift wurde mit keinem Wort begründet, weshalb bezüglich der vorgeschlagenen Gutachter der PMEDA Ausstandsgründe im Sinn von Art. 36 Abs. 1 ATSG vorhanden sein sollen bzw. welcher Art diese Gründe seien. Es wurde lediglich unter Hinweis auf Art. 7j Abs. 1 ATSV behauptet, ein "Einigungsversuch [sei] durchzuführen, wenn keine Ausstandsgründe" vorlägen (Beschwerde S. 4;