2.4.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 2 ATSG kann die Partei innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der Namen der vorgesehenen Sachverständigen "aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen". Art. 36 Abs. 1 ATSG lautet wie folgt: "Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten". Ausstandsbegehren können sich nicht nur gegen einzelne (beispielsweise) Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder einer Gutachterstelle richten.