Da die Beschwerdeführerin aber den ihr zugestellten Fragebogen innerhalb der gesetzlichen Frist in keiner Weise beanstandete und sich vielmehr mit dem von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Vorgehen ausdrücklich und vorbehaltlos einverstanden erklärte, durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine Zusatzfragen stellen wollte. Im Schreiben vom 1. Juni 2022 wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "keine eigenen Fragen" habe (VB 413).