Durch den weit gefassten Wortlaut der "Bemerkungen zur Wahl der Ärzte" waren nicht nur allfällige formelle Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG, sondern auch allfällige materielle Vorbringen, etwa bzgl. deren Fachkompetenzen, abgedeckt. Aufgrund des Hinweises der Beschwerdegegnerin, wonach ohne Rückmeldung von der Zustimmung zur Untersuchung durch die genannten Ärzte und zum Fragebogen ausgegangen werde (VB 390 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin selbstredend auch die Begutachtung an sich in Frage stellen können, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Bereits rudimentäre Einwendungen der juristisch unkundigen Beschwerdeführerin hätten dabei genügt.