2.3.3. Entgegen der von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretenen Auffassung liegt auch kein Verfahrensmangel ("Gehörsverletzung") vor, der es rechtfertigen würde, die Angelegenheit aus rein formellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies ist nachfolgend auszuführen. Im Aufgebot der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022, informierte sie die Beschwerdeführerin über deren Partizipationsrechte wie folgt (VB 390 S. 1 f.): -6-