Gleichzeitig wurde sie – sinngemäss und zusammengefasst – auf die Möglichkeit hingewiesen, innert zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens allfällige "Bemerkungen" einzubringen (VB 390). Mit E-Mail vom 5. Mai 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie nehme "selbstverständlich" an der Untersuchung in Zürich teil, sie ersuche jedoch darum, die Termine auf drei Tage zu verteilen, da "so ein gefülltes Programm" für sie leider unmöglich sei (VB 392). Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin neue Untersuchungstermine mit und verwies im Übrigen auf ihr Schreiben vom 3. Mai 2022 (VB 398).