Es liege eine Gehörsverletzung vor und diese sei unheilbar, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde Ziff. 8 ff.). Eine Einwilligung in die Begutachtung – wie die Beschwerdegegnerin sie geltend mache – habe sie nicht geben können, da sie im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung nicht vollumfänglich über den Umfang ihrer Partizipationsrechte informiert worden sei (Replik Ziff. 1 f. mit Verweis auf Beschwerde Ziff. 12). -4-