2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht auf ihre Vorschläge betreffend Gutachtensstelle hinsichtlich der geplanten Begutachtung eingegangen sei und keinen Einigungsversuch angestrebt habe, womit sie Art. 44 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7j Abs. 1 ATSV verletzt habe. Es liege eine Gehörsverletzung vor und diese sei unheilbar, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde Ziff.