1.2. Nachdem Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen worden waren und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Mitteilung Beschluss vom 25. März 2022), informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. April 2022 dahingehend, dass zur Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs voraussichtlich eine medizinische Begutachtung notwendig sei.