Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.260 / ss / ce Art. 137 Urteil vom 16. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Markus Loher, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde- Groupe Mutuel Assurances GMA AG, Rue des Cèdres 5, gegnerin 1920 Martigny Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. September 2003 bei der B. AG als X. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Aargaui- schen Gebäudeversicherung (AGV), deren Rechtsnachfolgerin seit dem 1. Januar 2022 die Groupe Mutuel GMA AG, Martigny (nachfolgend Be- schwerdegegnerin), ist, gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsun- fällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. Juni 2018 verunfallte die Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem E-Bike und zog sich dabei insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Klavi- kulafraktur zu. In der Folge anerkannte die Rechtsvorgängerin der Be- schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. 1.2. Nachdem Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge- schlossen worden waren und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Mitteilung Beschluss vom 25. März 2022), informierte die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. April 2022 dahingehend, dass zur Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs voraussichtlich eine medizinische Begutachtung notwendig sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 bot die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einer polydiszipli- nären Untersuchung durch die PMEDA AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (PMEDA), auf und gab ihr die vorgesehenen Gutach- ter bekannt. Zudem wies sie darauf hin, dass innerhalb von zehn Tagen "Bemerkungen" angebracht werden könnten. Nachdem die vorgesehenen Untersuchungstermine auf Begehren der Beschwerdeführerin hin verscho- ben worden waren, bestätigte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 ihre Teilnahme an den Untersuchungen, woraufhin die Beschwerdegegne- rin der PMEDA am 17. Mai 2022 unter Beilage des Fragenkatalogs den Auftrag zur vorgesehenen Begutachtung erteilte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte die mittlerweile anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Ver- fahrens, Aktenzustellung und Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Begutachtung und zu den "Gutachtervorschlägen". Nach diverser Korrespondenz hielt die Beschwerdegegnerin mittels auf Verlangen der Beschwerdeführerin erlassener Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 an der angekündigten Begutachtung fest. -3- 2. 2.1. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Durchführung des Ei- nigungsverfahrens. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 5. Dezember 2022 hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die PMEDA festgehalten hat. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht auf ihre Vor- schläge betreffend Gutachtensstelle hinsichtlich der geplanten Begutach- tung eingegangen sei und keinen Einigungsversuch angestrebt habe, wo- mit sie Art. 44 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7j Abs. 1 ATSV verletzt habe. Es liege eine Gehörsverletzung vor und diese sei unheilbar, weshalb die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde Ziff. 8 ff.). Eine Einwilligung in die Begutachtung – wie die Beschwerdegegnerin sie geltend mache – habe sie nicht geben können, da sie im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung nicht vollumfänglich über den Umfang ihrer Partizipationsrechte informiert worden sei (Replik Ziff. 1 f. mit Verweis auf Beschwerde Ziff. 12). -4- 2.2. 2.2.1. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendi- gen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Erachtet der Versicherungsträ- ger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwen- dig, so legt er je nach Erfordernis fest, ob die Begutachtung mono-, bi- oder polydisziplinär durchzuführen ist (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Muss der Versi- cherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der versicherten Person deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen die Sachverständi- gen vorbringen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Mög- lichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form ein- zureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). 2.2.2. Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstands- gründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsver- such durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu do- kumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Hält der Versicherungsträger trotz Ab- lehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Ver- sicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). 2.2.3. Bei der zehntägigen Frist von Art. 44 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ATSG handelt es sich – anders als unter der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage – um eine gesetzliche und damit grundsätzlich nicht erstreckbare Frist (MASSIMO ALIOTTA, Zur geplanten Revision von Art. 44 ATSG – Bemerkungen zu den Bestrebungen des Bundesrates zur umfassenden Revision von Art. 44 ATSG, SZS 2018 S. 154; MARCO W EISS, Anmerkungen zur geplanten Re- vision des Art. 44 ATSG, SZS 2018, S. 475 ff.; Art. 40 Abs. 1 ATSG; vgl. UELI KIESER, in: ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, je N. 4 zu Art. 40 und zu Art. 44 ATSG; vgl. auch Rz. 3077 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022). -5- 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit "Aufgebot für eine medizinische Unter- suchung" vom 3. Mai 2022 seitens der Beschwerdegegnerin über die Mo- dalitäten der geplanten polydisziplinären Begutachtung (Psychiatrie, Ortho- pädie, Neurologie sowie Neuropsychologie) durch die PMEDA orientiert. Gleichzeitig wurde sie – sinngemäss und zusammengefasst – auf die Mög- lichkeit hingewiesen, innert zehn Tagen nach Erhalt des Schreibens allfäl- lige "Bemerkungen" einzubringen (VB 390). Mit E-Mail vom 5. Mai 2022 er- klärte die Beschwerdeführerin, sie nehme "selbstverständlich" an der Un- tersuchung in Zürich teil, sie ersuche jedoch darum, die Termine auf drei Tage zu verteilen, da "so ein gefülltes Programm" für sie leider unmöglich sei (VB 392). Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 teilte die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin neue Untersuchungstermine mit und verwies im Übrigen auf ihr Schreiben vom 3. Mai 2022 (VB 398). Daraufhin bestä- tigte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 telefonisch (VB 399) sowie gleichentags per E-Mail (VB 400) ihre Teilnahme an den Untersuchungs- terminen. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2022 der PMEDA den Begutachtungsauftrag (VB 403). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte die inzwischen anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens und Gewährung einer Frist für eine Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Begutachtung und zu den "Gutachtervorschlägen" (VB 408). 2.3.2. Das "Aufgebot" vom 3. Mai 2022 (VB 390) wurde der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Mai 2022 zugestellt (vgl. VB 392), womit die zehntägige gesetzliche Frist gemäss Art. 44 Abs. 2 ATSG am (Montag) 16. Mai 2022 endete. Das Schreiben der neu anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2022 (VB 408), worin diese erstmals die geplante Begutach- tung in Frage stellte, erweist sich damit klar als verspätet. 2.3.3. Entgegen der von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretenen Auffas- sung liegt auch kein Verfahrensmangel ("Gehörsverletzung") vor, der es rechtfertigen würde, die Angelegenheit aus rein formellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies ist nachfolgend auszuführen. Im Aufgebot der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2022, informierte sie die Beschwerdeführerin über deren Partizipationsrechte wie folgt (VB 390 S. 1 f.): -6- "Sie können uns innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens Ihre allfälligen Bemerkungen zur Wahl der Ärzte sowie zu den im beige- fügten Dokument erwähnten Fragen zukommen lassen. Ohne Ihre Rück- meldung innerhalb der genannten Frist gehen wir davon aus, dass Sie der Untersuchung durch die genannten Ärzte und dem Fragebogen zustim- men." Damit ist die Beschwerdegegnerin den Vorgaben gemäss Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG ausreichend nachgekommen: Durch den weit gefassten Wortlaut der "Bemerkungen zur Wahl der Ärzte" waren nicht nur allfällige formelle Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG, sondern auch allfällige materielle Vorbringen, etwa bzgl. deren Fachkompetenzen, abgedeckt. Aufgrund des Hinweises der Beschwerde- gegnerin, wonach ohne Rückmeldung von der Zustimmung zur Untersu- chung durch die genannten Ärzte und zum Fragebogen ausgegangen werde (VB 390 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin selbstredend auch die Begutachtung an sich in Frage stellen können, wenn sie damit nicht einver- standen gewesen wäre. Bereits rudimentäre Einwendungen der juristisch unkundigen Beschwerdeführerin hätten dabei genügt. Wie erwähnt, er- klärte sich die Beschwerdeführerin jedoch explizit mit der vorgesehenen Begutachtung einverstanden. Ähnlich verhält es sich betreffend den dem "Aufgebot" beigelegten Fragen- katalog (VB 389). Zwar mag es wünschenswert erscheinen, die versicher- ten Personen explizit auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen zu stellen. Da die Beschwerdeführerin aber den ihr zugestellten Fragebogen innerhalb der gesetzlichen Frist in keiner Weise beanstandete und sich viel- mehr mit dem von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Vorge- hen ausdrücklich und vorbehaltlos einverstanden erklärte, durfte die Be- schwerdegegnerin ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerde- führerin keine Zusatzfragen stellen wollte. Im Schreiben vom 1. Juni 2022 wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "keine eigenen Fragen" habe (VB 413). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrem "Auf- gebot" vom 3. Mai 2022 (VB 390) hinreichend über die gesetzlich vorgese- henen Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen einer medizinischen Begut- achtung orientiert. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die gegen das "Auf- gebot" gerichteten Einwendungen vom 24. Mai 2022 (VB 408 S. 1) bzw. 1. Juni 2022 (VB 413) wurden deutlich nach Ablauf der gesetzlichen zehn- tägigen Frist gemäss Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG und damit verspätet erho- ben, womit die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen wäre, da- rauf einzutreten. -7- 2.4. Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 dennoch das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 ATSG (VB 417 S. 1 f.). Folglich ist auch im Beschwerdeverfahren darauf einzugehen. 2.4.1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 2 ATSG kann die Partei innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der Namen der vorgesehenen Sachverständigen "aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Ge- genvorschläge machen". Art. 36 Abs. 1 ATSG lautet wie folgt: "Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzuberei- ten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches In- teresse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten". Ausstandsbegehren können sich nicht nur gegen einzelne (bei- spielsweise) Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder einer Gutachterstelle richten. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Gutachterstelle als solche sei befan- gen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss sind Ausstandsbegehren zudem sofort nach Ent- stehen oder Bekanntwerden des Ausstandsgrundes zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 2.4.2. Im Schreiben vom 1. Juni 2022 brachte die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin keinerlei Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter der PMEDA vor. Vielmehr wurde darin lediglich vorgeschlagen, die Begut- achtung am Spital I. oder am Spital J. durchzuführen (VB 413 S. 2). Auch in der Beschwerdeschrift wurde mit keinem Wort begründet, weshalb be- züglich der vorgeschlagenen Gutachter der PMEDA Ausstandsgründe im Sinn von Art. 36 Abs. 1 ATSG vorhanden sein sollen bzw. welcher Art diese Gründe seien. Es wurde lediglich unter Hinweis auf Art. 7j Abs. 1 ATSV behauptet, ein "Einigungsversuch [sei] durchzuführen, wenn keine Aus- standsgründe" vorlägen (Beschwerde S. 4; Replik S. 3). Vorliegend fehlte es damit bereits an einem eigentlichen Ausstandsgesuch, da überhaupt keine Einwendungen gegen die konkret vorgesehenen einzelnen Gut- achterpersonen vorgebracht worden waren. Daran ändert nichts, wenn in der Replik ausgeführt wird, bereits in der Unterbreitung von Gegenvor- schlägen sei eine Einwendung gegen die von der Versicherung vorgeschla- genen Gutachter zu sehen (Replik, S. 4), da, wie gesehen, pauschale Aus- standsbegehren von vornherein unzulässig wären. -8- Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Zwischenverfügung die allgemein geltenden formellen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG dar und gelangte zum Schluss, es seien keine solche Gründe ersichtlich (VB 417 S. 1 f.). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nach- vollziehbar und es ist darauf zu verweisen. Da keine konkreten Ausstands- gründe geltend gemacht wurden bzw. werden, erübrigen sich diesbezügli- che Weiterungen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten erfolgten die Einwendungen gegen die von der Be- schwerdegegnerin angeordnete polydisziplinäre Begutachtung verspätet. Zudem lag kein Ausstandsgesuch gegen die konkret vorgesehenen Gut- achter der PMEDA vor und die Beschwerdegegnerin gelangte zutreffend zum Schluss, dass auch keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Folglich hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht an der vorgesehenen Begutachtung durch Ärzte der PMEDA festgehalten, weshalb die Be- schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 abzuweisen ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Nach dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwer- degegnerin hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler