7. 7.1. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Dezember 2015 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Integritätsentschädigung auf 10 % festgesetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: