vielmehr aus der Beobachtung ab, dass die Beschwerdeführerin beim Anziehen der Oberbekleidung eine aktive Anteversion von über 100 º demonstriere. Gemäss Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, werde bei einer bis 30 º über die Horizontale beweglichen Schulter der Integritätsschaden auf 10 % eingeschätzt (VB 399 S. 10). Diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen SUVA-Tabelle nachvollziehbar sowie einleuchtend begründet und stimmt mit der weiteren medizinischen Aktenlage überein.