6. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Integritätsentschädigung für den verbleiben Schaden an der Schulter von 10 % auf 25 %, weil die rechte Schulter gemäss gutachterlichem Messblatt "maximal 45 º" und damit nicht einmal bis zur Horizontalen habe bewegt werden können (Beschwerde S. 9 f.). Die Höhe des Integritätsschadens ist indes aufgrund – ausschliesslich – der mit objektivierbaren Befunden erklärbaren funktionellen Störungen medizinisch-theoretisch festzulegen.