Da im vorliegenden Fall das Invalideneinkommen (deutlich) höher ist als das massgebliche Valideneinkommen, vermöchte die korrekte Ermittlung am Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 0 % nichts zu ändern, weshalb auf eine entsprechende Korrektur verzichtet werden kann. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen des Aufenthaltsstatus') ein Abzug vom Tabellenlohn auf das Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen) zu gewähren wäre, da selbst ein (vorliegend nicht gerechtfertigter) Abzug von 10 % nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10 % führen würde.