Die Berechnung des Invaliditätsgrads hätte vor diesem Hintergrund per 2020 vorgenommen werden müssen. Da im vorliegenden Fall das Invalideneinkommen (deutlich) höher ist als das massgebliche Valideneinkommen, vermöchte die korrekte Ermittlung am Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 0 % nichts zu ändern, weshalb auf eine entsprechende Korrektur verzichtet werden kann.