vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 in VB 422 S. 6) nicht einschlägig ist. Ferner hätte das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der definitiven statistischen Daten zur Nominallohnentwicklung, welche zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2021 nur bis zum Jahr 2020 vorlagen, berechnet werden müssen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads hätte vor diesem Hintergrund per 2020 vorgenommen werden müssen.