5.4. Die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Invaliditätsgradberechnung als solche wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt und gibt grundsätzlich auch zu keinen Weiterungen Anlass. Anzumerken ist indessen, dass der von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Valideneinkommens herangezogene Nominallohnindex des BfS (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2020, Position C 10-33, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 in VB 422 S. 6) nicht einschlägig ist.