Damit handelt es sich bei der letzten Arbeitgeberin um einen in der Landwirtschaft tätigen Betrieb. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein Grund zur Annahme, dass die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret ausgeübte Arbeit einem anderen Wirtschaftszweig zuzuordnen wäre. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass sie "hauptsächlich in der Abteilung Verpackung/Versand" tätig gewesen wäre. Vielmehr wurden in der Arbeitsplatzbeschreibung als ihre Haupttätigkeit "Pilze ernten" aufgeführt und ihre Funktion mit "Ernterin" bezeichnet (VB 26 S. 1).