5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das von ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen sei deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin habe sie keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Der Betrieb, in welchem sie zuletzt angestellt gewesen sei, müsse in den "Sektor 10-11" der LSE (Herstellung von Nahrungsmitteln; Getränkeherstellung) eingeteilt werden (Beschwerde S. 7 ff.).