Ob der fraglichen Symptomatik im Lichte der gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Indikatoren invalidisierende Wirkung zuzumessen wäre (vgl. dazu BGE 141 V 574), braucht damit nicht geprüft zu werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.5). Somit entfällt diesbezüglich eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Folgen der unfallbedingten Schulterverletzung stellte die Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2015 erzielte und auf ein Pensum von - 11 -