4.4. Zusammenfassend ist nur ein Adäquanzkriterium erfüllt, und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2015 und den psychischen bzw. den mit einem organisch objektivierbaren Korrelat nicht hinreichend erklärbaren sich somatisch manifestierenden Beschwerden somit zu Recht verneint. Ob der fraglichen Symptomatik im Lichte der gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Indikatoren invalidisierende Wirkung zuzumessen wäre (vgl. dazu BGE 141 V 574), braucht damit nicht geprüft zu werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.5).