Gemäss Einschätzung der SMAB-Gutachter hat bei der Beschwerdeführerin indessen sowohl in der zuletzt ausgeübten, als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits drei Monate nach dem letzten operativen Eingriff vom 13. März 2017 ‒ mithin rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis – eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. VB 185 S. 26, VB 289 S. 25). Folglich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllt.