Insbesondere berichtete der behandelnde Arzt über einen unkomplizierten postoperativen Verlauf (VB 151 S. 2, VB 156 S. 1). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4).