4.3.5. Zur Bejahung des geltend gemachten Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die die Genesung beeinträchtigt hätten. Insbesondere berichtete der behandelnde Arzt über einen unkomplizierten postoperativen Verlauf (VB 151 S. 2, VB 156 S. 1).