4.3.4. Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die geklagten Schmerzen seien somatisch bedingt, mag es zwar zutreffen, dass sie unter gewissen körperlichen Restbeschwerden leidet.