Daran ändert auch nichts, dass im SMAB-Gutachten vom 12. Februar 2018 festgehalten worden war, aus somatischer Sicht könne noch kein Endzustand "attestiert und formuliert" werden (VB 185 S. 25), da der orthopädische Gutachter nicht etwa weitere ärztliche Behandlungen, sondern lediglich die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung vorgeschlagen hatte (VB 185 S. 25 f.). Diese Einschätzung und Empfehlungen wurden im SMAB-Gutachten vom 10. April 2019 vollumfänglich bestätigt (vgl. VB 289 S. 9 und S. 15). Insgesamt ist damit dieses Kriterium nicht erfüllt.