312 S. 2 f.), welche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine ärztliche Behandlung im Sinne des fraglichen Kriteriums darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.3). Daran ändert auch nichts, dass im SMAB-Gutachten vom 12. Februar 2018 festgehalten worden war, aus somatischer Sicht könne noch kein Endzustand "attestiert und formuliert" werden (VB 185 S. 25), da der orthopädische Gutachter nicht etwa weitere ärztliche Behandlungen, sondern lediglich die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung vorgeschlagen hatte (VB 185 S. 25 f.).