4.3.3. Hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Endzustand sei im Jahr 2017 erreicht gewesen, stehe im Widerspruch zum SMAB-Gutachten vom 12. Februar 2018 (VB 185), in welchem eine wesentliche Verbesserung des Zustands der rechten Schulter noch für möglich gehalten worden sei. Erst im SMAB-Gut- achten vom 28. Januar 2021 (VB 399) sei festgestellt worden, dass der -9- Endzustand erreicht sei. Die Behandlung der somatischen Unfallfolgen habe damit fünf Jahre gedauert, was ausserordentlich lang sei (Beschwerde S. 5 f.).